Werkvertrag
zwischen
Unternehmerin
{{Name der Unternehmerin}}
{{Adresse der Unternehmerin}}
und
Besteller
{{Name des Bestellers}}
{{Adresse des Bestellers}}
1. Vertragszweck
Dieser Vertrag regelt die Modalitäten für die Erstellung des nachstehend umschriebenen Werkes durch der Unternehmerin:
2. Vertragsgegenstand
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Vertragsgegenstand ist folgender:
{{Beschreibung des Werkes}}
{{Bezeichnung des Werkes}} -
Soweit nicht anders aufgeführt, wird der Vertragsgegenstand auch mit Werk bezeichnet, was alle Teile (Schrift und Software) umschliesst.
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Inhaberin aller Rechte am Werk ist die Unternehmerin bzw. Stefan Huber.
3. Pflichten der Unternehmerin
{{Pflichten der Unternehmerin – z.B. Erstellung des Werkes, Einhaltung von Fristen, Qualitätssicherung, etc.}}
4. Pflichten des Bestellers
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Der Besteller entschädigt die Unternehmerin mit einer Werkvergütung von {{Betrag}} (zuzüglich {{Prozent}} schweizer Mehrwertsteuer).
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Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Genehmigung des Werkes aufgrund einer Rechnungsstellung per Überweisung zu leisten.
5. Rechts- und Sachgewährleistung
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Die Unternehmerin gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen bzw. das Werk frei von Rechten Dritter sind und keinerlei Rechte Dritter die vertraglich zugesicherte Übertragung von Nutzungsrechten in irgendeiner Art einschränken (Rechtsgewährleistung).
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Die Unternehmerin garantiert die fachgemässe Erstellung sowie einwandfreie Ausführung des Werkes.
6. Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzklausel)
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Die Einräumung des Nutzungsrechts ist nicht Gegenstand dieses Papiers. Die Lizenzklausel ist separat zu unterzeichnen.
7. Geheimhaltung
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Die Parteien sorgen dafür, dass Daten und Informationen in Bezug auf das Werk von allen Beteiligten, insbesondere von den beigezogenen Fachkräften, vertraulich und geheim gehalten werden.
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Dritten gegenüber sind solche Daten nur mit schriftlicher Zustimmung der Parteien zu offenbaren.
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Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
8. Weitere Bestimmungen
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Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Die etwaige Unwirksamkeit eines Vertragspunktes berührt die übrigen Bestimmungen nicht.
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Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, etwaige Rechte aus diesem Vertrag ohne vorhergehende Genehmigung des anderen Vertragspartners an Dritte zu übertragen.
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Als anwendbares Recht gilt Schweizer Recht, insbesondere die Bestimmungen der Art.363 ff. OR sowie jene der immaterialgüterrechtlichen Sondergesetze.
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Als Gerichtsstand wird {{Ort}} gewählt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsstandsgesetzes bzw. der entsprechenden internationalen Abkommen.
{{Ort}}, {{Datum}}
{{Name der Unternehmerin}}
{{Name des Bestellers}}